(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 33 § 33Beschwerde
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden. (2) Die Frist für die Erhebung einer Besch…