(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt –
a) die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung audiovisueller und informationstechnischer Lehrmittel (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 2) zu unterstützen und
b) die Lehrer über medienpädagogische Aufgaben zu informieren und sie in der Wartung, der Pflege, der pfleglichen Verwendung und dem sinnvollen Einsatz der audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel zu schulen und auch in der praxisbezogenen Anwendung zu unterstützen.
(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle des Kärntner Medienzentrums eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen des Kärntner Medienzentrums zu sorgen.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 84a Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht
…14a. Abschnitt Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht § 84a Kärntner Medienzentrum, Außenstellen (1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt – a…
§ 84b § 84bPersonalaufwand der Außenstellen
…§ 84b Personalaufwand der Außenstellen Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.…
§ 84e § 84e
…Informationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, zur Verfügung stehen.…
§ 84c § 84c
…§ 84c Sachaufwand (1) Das Land hat den Sachaufwand des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch der Außenstellen zu tragen, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen. (2) Wurden Außenstellen nach…
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