§ 84e § 84e
In Kraft seit 10. November 2017
Up-to-date
Die Landesregierung hat für die gesetzlichen Schulerhalter Informationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, zur Verfügung stehen.
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