(1) Sprengelangehörig sind:
a) Schulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;
b) Lehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 3);
c) Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 4);
d) Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 5);
e) Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (§ 56 Abs. 6).
(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
(2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.
(2b) Wurde gemäß § 57 Abs. 2a ein das gesamte Landesgebiet umfassender gemeinsamer Berechtigungssprengel für die Mittelschulen festgesetzt, hat jeder Schulpflichtige die Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Mittelschulen, soweit die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Verhältnisse (insbesondere die Vermeidung der Überfüllung von Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung) an der gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Schulpflichtigen, die auch dem Pflichtsprengel der um Aufnahme ersuchten Mittelschule angehören, darf eine Aufnahme aus diesen Gründen nicht verweigert werden. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen aus dem gemeinsamen Berechtigungssprengel ist durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der um Aufnahme ersuchten Schule zu beantragen.
(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
a) schulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule
1. eine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung, oder
2. eine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule), an der gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, oder
3. eine sprengelfremde Volksschule (Klasse der Volksschule), an der gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde,
besuchen, deren Schulerhalter nicht identisch sind;
b) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;
c) ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.
(4) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 59 § 59
…§ 59 Sprengelangehörigkeit (1) Sprengelangehörig sind: a) Schulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen; b) Lehrlinge im Sinne des BAG…
§ 4 § 4
…nicht angehört, c) bei Schulen, für die ein deckungsgleicher Schulsprengel festgelegt wurde (§ 57 Abs. 3), die Aufnahme in eine andere als die gemäß § 59 Abs. 2a bestimmte Schule begehrt wird. (3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule, deren Schulsprengel er nicht angehört, darf nicht abgelehnt werden, wenn…
§ 63 § 63
…Jahres vorher – an einer Berufsschule eingeschriebenen Schüler, die in den nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß § 59 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d oder lit. e sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen. (3a) Die Kopfquote…
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