(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt oder
b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört,
c) bei Schulen, für die ein deckungsgleicher Schulsprengel festgelegt wurde (§ 57 Abs. 3), die Aufnahme in eine andere als die gemäß § 59 Abs. 2a bestimmte Schule begehrt wird.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule, deren Schulsprengel er nicht angehört, darf nicht abgelehnt werden, wenn
a) es sich um Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf handelt, die eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen wollen, weil in der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann oder
b) ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 4 § 4
…§ 4 Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen (1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache…
§ 4a § 4a
…§ 4a Deutschförderklassen und Deutschförderkurse (1) Für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse…
§ 16 § 16
…einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt…
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