§ 48
Auflassung
(1) Schulen einschließlich der Expositurklassen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung oder den Weiterbestand voraussichtlich nur vorübergehend nicht mehr gegeben, so darf die Schule nur stillgelegt werden.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 48
…§ 48 Auflassung (1) Schulen einschließlich der Expositurklassen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben…
§ 18 § 18
…dieser unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als eineinhalb Stunden zurückgelegt werden kann. (2) Mittelschulen dürfen, soweit § 48 und § 87 nicht anderes bestimmen, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die…
§ 85 § 85
…Die Teilung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 47 gegeben sind. Die Auflassung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 gegeben sind. Die Stillegung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 gegeben sind.…
§ 11 § 11
…Volksschule dürfen Expositurklassen auch errichtet werden, wenn die Verlegung einer Klasse aus dem Schulgebäude aus Raummangel erforderlich ist. (4) Volksschulen dürfen, sofern in § 48 und § 87 nicht anderes bestimmt wird, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr zutreffen, wenn anderes…
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