(1) Für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.
(2) An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderklassen vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Deutschförderklassen dauern jeweils ein Semester. Die Deutschförderklassen sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz eine Sprachförderung in Deutschkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderkurse vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber auch keine besondere Förderung in Deutschklassen benötigen. Deutschförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Zeit beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Für Schüler an Berufsschulen, die als außerordentliche Schüler gemäß § 4 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Deutschkenntnisse aufgenommen wurden und für ordentliche Schüler, die einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz Deutschförderkurse vom Schulleiter einzurichten. Die Deutschförderkurse sind an Berufsschulen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten. In Deutschförderkursen an Berufsschulen ist im Ausmaß von höchstens vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 zweiter und letzter Satz sinngemäß.
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