(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:
1. die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut für
a) Volksschulen,
b) Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können;
2. die Städte mit eigenem Statut für
a) die unter Z 1 genannten Schulen,
b) Mittelschulen,
c) Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter
Z. 4 lit. c fallen;
3. die Schulgemeindeverbände für
a) Mittelschulen,
b) Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter Z 4 lit. c fallen;
4. das Land für
a) Sonderschulen, die nur mit einem angeschlossenen Schülerheim geführt werden können,
b) Berufsschulen,
c) Polytechnische Schulen, die im organisatorischen Zusammenhang mit den unter lit. a oder b genannten Schulen geführt werden.
(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.
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