§ 89 § 89 — K-SchG
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung.
§ 89 K-SchG · K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 89 § 89
…§ 89 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung.…
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