(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Inhalte und Unterrichtseinheiten festgelegt:
a) Dokumentation: 4 Unterrichtseinheiten;
b) Ethik und Berufskunde: 5 Unterrichtseinheiten;
c) Erste Hilfe: 18 Unterrichtseinheiten;
d) Grundzüge der angewandten Hygiene: 6 Unterrichtseinheiten;
e) Grundpflege und Beobachtung: 73 Unterrichtseinheiten;
f) Grundzüge der Pharmakologie: 25 Unterrichtseinheiten;
g) Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde: 8 Unterrichtseinheiten;
h) Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation: 20 Unterrichtseinheiten;
i) Haushaltsführung: 8 Unterrichtseinheiten;
j) Grundzüge der Gerontologie: 8 Unterrichtseinheiten;
k) Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung: 20 Unterrichtseinheiten;
l) Grundzüge der sozialen Sicherheit: 5 Unterrichtseinheiten.;
m) Grundzüge der sozialen Sicherheit: 6 Unterrichtseinheiten.
(3) In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, inkludiert.
(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 4 die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.
Rückverweise
K-SBBG · Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG
§ 5 § 5
…1) Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen…
§ 15
…§ 15 Berufsbezeichnungen (1) Personen, die eine den Grundsätzen der §§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten…
§ 11 § 11
… 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig mit den entsprechenden Ausbildungen oder Teilen der Ausbildungen nach den §§ 5, 7 oder 9 dieses Gesetzes. (2) Die Anerkennung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder…
§ 10 § 10
…einem Gesundheitsberuf oder c) eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung der Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung…