(1) Ausbildungen zum Heimhelfer, zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB sowie Teile dieser Ausbildungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig mit den entsprechenden Ausbildungen oder Teilen der Ausbildungen nach den §§ 5, 7 oder 9 dieses Gesetzes.
(2) Die Anerkennung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder als Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA oder BB als Ersatz für Ausbildungen nach §§ 5, 7 oder 9 – sofern nicht ein Fall des Abs. 9 vorliegt – erfolgt für Personen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen, nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.
(3) - (5) (entfällt)
(6) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Heimhelfer, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB. Die Verfahren sind zu koordinieren.
(7) (entfällt)
(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 6 sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden.
(9) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
Rückverweise
K-SBBG · Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG
§ 11 § 11
(1) Ausbildungen zum Heimhelfer, zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB sowie Teile dieser Ausbildungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlosse…
§ 15
…1) Personen, die eine den Grundsätzen der §§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend der jeweiligen Ausbildung berechtigt. (2) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt…
§ 12
…Der Anzeige sind anzuschließen: a) der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf in diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung, eine gleichwertige Ausbildung nach § 11 Abs 1 oder die Anerkennung einer Ausbildung durch die Landesregierung nach § 11 Abs 2 bis 7 oder die positive Entscheidung eines anderen Bundeslandes nach…