§ 3
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
a) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer
1. mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A);
2. mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer F);
3. mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer BA);
4. mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, Diplom-Sozialbetreuer BB);
b) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer
1. mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A);
2. mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer BA);
3. mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer BB);
c) Heimhelferinnen und Heimhelfer.
Rückverweise
K-SBBG · Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG
§ 3
…§ 3 Angehörige der Sozialbetreuungsberufe Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind a) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer 1. mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A); 2…
§ 13 § 13
…Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). (2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle…
§ 12
…§ 12 Berufsberechtigung (1) Personen, die einen der im § 3 angeführten Berufe ausüben wollen, haben dies vorher der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen: a) der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf…
§ 15
…§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend der jeweiligen Ausbildung berechtigt. (2) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren…