(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).
(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes
a) „Herkunftsstaat“ das Wort „Herkunftsbundesland“,
b) „Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“,
c) „Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und
d) „Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in
seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(3) - (11) (entfällt)
(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des Pflegeassistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
Rückverweise
K-SBBG · Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG
§ 13 § 13
…§ 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). (2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle…
§ 15
…Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen. (3) (entfällt) (4) Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland nach § 13, die vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung erbringen, die einem Beruf nach § 3 entspricht, haben die Dienstleistung unter der in § 3 genannten Berufsbezeichnung zu…
§ 16 § 16
…der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 ausübt; b) einen der in § 3 angeführten Berufe entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 5, 10 und 11 ausübt; c) eine Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu gemäß § 15 berechtigt zu sein; d) eine Berufsbezeichnung führt, die…