(1) Als Industriegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich bestimmt sind,
1. für Betriebsgebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für nicht unter § 20 fallende gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Großbetriebe und für Industriebetriebe,
2. für Verwaltungsgebäude, für Lagerplätze, für Maschinenhallen, für Werkshallen uä. und
3. für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 1a Z 1 oder für landwirtschaftliche Produktionsstätten mit industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.).
(2) Bauliche Anlagen für Betriebe nach Abs. 1 Z 1, die erfahrungsgemäß in hohem Maß Umweltgefährdungen insbesondere durch Strahlen oder Explosionen mit sich bringen, sind im Industriegebiet nicht zulässig.
(3) Im Industriegebiet sind – ausgenommen Kioske und Verkaufsstände zur Versorgung von Betriebsangehörigen – Verkaufslokale des Einzelhandels nur zulässig, wenn sie im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte stehen und in ihnen überwiegend die dort erzeugten Produkte angeboten werden. Wohngebäude und Wohnungen sind im Industriegebiet nicht zulässig.
Rückverweise
K-ROG 2021 · Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
§ 22 § 22Industriegebiet
(1) Als Industriegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich bestimmt sind, 1. für Betriebsgebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für nicht unter § 20 fallende gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Großbetriebe und für Industriebetriebe, 2. für Verwaltungsgebäud…
§ 23 § 23Gemischte Baugebiete
…Als gemischte Baugebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die 1. aufgrund ihrer typischen und gewachsenen Strukturen in keine der Widmungskategorien (Baugebiete) gemäß § 17 bis § 22 fallen und 2. vornehmlich für Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Wohngebäude sowie für sonstige Betriebsgebäude, jeweils samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, bestimmt sind…
§ 27 § 27Grünland
…mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 1a Z 1 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm…