§ 23 § 23Gemischte Baugebiete
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Als gemischte Baugebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die
1. aufgrund ihrer typischen und gewachsenen Strukturen in keine der Widmungskategorien (Baugebiete) gemäß § 17 bis § 22 fallen und
2. vornehmlich für Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Wohngebäude sowie für sonstige Betriebsgebäude, jeweils samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, bestimmt sind und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.
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