(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Personen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Beamte im Sinn dieses Gesetzes sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband stehenden Bediensteten.
(3) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – der Landesregierung.
(4) Soweit dieses Gesetz für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung findet, tritt an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister (der Verbandsobmann, der Vorsitzende des Verbandsrates) und fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(5) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(6) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(7) Kinder sind
1. die ehelichen Kinder,
2. die legitimierten Kinder,
3. die Wahlkinder,
4. die unehelichen Kinder und
5. die Stiefkinder.
(8) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(9) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(10) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen der Beamte, sein eigenes Kind (Abs. 7) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erzieht.
K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 1 § 1
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Personen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010 erstmals in…
§ 9 § 9
…§ 9 Inhalt des Pensionskontos (1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist 1. die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 K-DRG 1994 oder 2. die nach sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde, zu…
§ 10 § 10
…K-DRG 1994 heranzuziehen. Übt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder nach § 52 Abs.1, § 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, jedoch mindestens monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Für die…
§ 52 § 52
…8. Abschnitt Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Ruhegenusszwischendienstzeiten und im Ruhestand verbrachter Zeiten § 52 Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten (1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige…
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