(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
1. die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 K-DRG 1994 oder
2. die nach sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,
zu ermitteln.
(2) Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Kärnten nach Abs. 1 Z 1 einschließlich der nach § 7 iVm § 10 Abs. 10 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen;
2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 2;
3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;
4. die Beitragsgrundlagensumme für Kindererziehungszeiten iSd § 1 Abs. 10 iVm § 10 Abs. 6, Zeiten einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und eines Ausbildungsdienstes und Zeiten iSd § 52 Abs. 2 Z 10,
5. die vom Beamten im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 10 Abs. 1);
6. die vom Beamten vom erstmaligen Eintritt in eine Pensionsversicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 10 Abs. 3).
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