(1) Naturgebilde und Kleinbiotope im Sinne von § 28 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Oberflächengewässer, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Felsformationen, dürfen von der Gemeinde durch Bescheid zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden. § 28 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Im Verfahren vor Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 ist das Land zu hören.
(3) Die Schutzbestimmungen für Naturdenkmale (§ 29) und die Regelungen über die Kundmachung einer Naturdenkmalerklärung (§ 30) gelten auch für örtliche Naturdenkmale.
(4) Die Regelungen über die Genehmigung von Eingriffen in Naturdenkmale (§ 31 Abs. 1), die Bekanntgabepflichten nach § 31 Abs. 2, die Vorkehrungsverpflichtungen nach § 31 Abs. 3 und einem allfälligen Widerruf einer Naturdenkmalerklärung (§ 32) gelten für örtliche Naturdenkmale mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils die Gemeinde wahrzunehmen hat.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 66
…§ 66 Eigener Wirkungsbereich Die Aufgaben nach § 2 Abs 2, § 2a Abs 1 und § 32a, die Ausübung der Anhörungsrechte und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den §§ 27 Abs 3 und 4, 36 Abs 1 letzter Satz, die Ausübung…
§ 32a § 32a
(1) Naturgebilde und Kleinbiotope im Sinne von § 28 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Oberflächengewässer, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Felsformationen, dürfen von der Gemeinde durch Bescheid zu örtlichen Naturden…