§ 66
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 66
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben nach § 2 Abs 2, § 2a Abs 1 und § 32a, die Ausübung der Anhörungsrechte und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den §§ 27 Abs 3 und 4, 36 Abs 1 letzter Satz, die Ausübung von Parteirechten nach § 53 sowie die Aufgaben nach § 57 Abs 3 sind von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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