VI. Abschnitt
Schutz von Naturdenkmalen
§ 28
Naturdenkmale
(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden erklärt werden:
a) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind, oder
b) kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Kleinklima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope).
(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(3) Wenn es zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder schädlicher Eingriffe an einem schutzwürdigen Naturgebilde oder Kleinbiotop erforderlich ist, ist die Erklärung eines Naturdenkmales mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG zu verfügen.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 28
…VI. Abschnitt Schutz von Naturdenkmalen § 28 Naturdenkmale (1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden erklärt werden: a) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie…
§ 32a § 32a
…1) Naturgebilde und Kleinbiotope im Sinne von § 28 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Oberflächengewässer, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Felsformationen, dürfen von der Gemeinde…
§ 31
…Erhaltung des Naturdenkmales und wenn weiters zu erwarten ist, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des § 28 bleibt. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass ein solcher Eingriff auf die möglichst schonende Art und Weise mit möglichst geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturdenkmales vorgenommen wird. (2…