§ 27
Begutachtungsverfahren
(1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, 25 Abs 1 und 26 Abs 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einer Begründung und einem Übersichtsplan in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Schutzgebiet einbezogen werden sollen, sind von dieser Auflage nach Möglichkeit zu verständigen.
(2) Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden auf die für allgemein verbindliche Anordnungen übliche Art mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass jedermann berechtigt ist, zum Entwurf bis spätestens eine Woche nach Ende der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eingegangene Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, § 25 Abs 1 und § 26 Abs 1 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem jedenfalls dem Naturschutzbeirat, den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Die Gemeinden haben damit den Umweltschutzausschuss zu befassen.
(4) Die für die Erlassung von Verordnungen im Sinne von Abs 1 festgelegten Verpflichtungen gelten sinngemäß für die Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs 1 an die Kommission der Europäischen Union.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 66
…nach § 2 Abs 2, § 2a Abs 1 und § 32a, die Ausübung der Anhörungsrechte und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den §§ 27 Abs 3 und 4, 36 Abs 1 letzter Satz, die Ausübung von Parteirechten nach § 53 sowie die Aufgaben nach § 57 Abs 3 sind…
§ 27
…§ 27 Begutachtungsverfahren (1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, 25 Abs 1 und 26 Abs 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt…
§ 36
…oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden. § 27 Abs 3 gilt sinngemäß. (2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Karsterscheinungen, Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in…