(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen keine sonstigen Tätigkeiten ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnten. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.
(4) Ein Landesverwaltungsrichter, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund iSd. Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer der Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst zu stellen. §§ 19, 147 Abs. 9 und 167 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.
K-LvwGG · Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 3 § 3Unvereinbarkeit
…§ 3 Unvereinbarkeit (1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des…
§ 5 § 5Beginn und Ende des Amtes
…Amtes (1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung. (2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet a) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 K-DRG 1994), b) mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand, c) mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle des Landes…
§ 8 § 8Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss
…Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Ruht die Mitgliedschaft länger als drei Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. (3) Die Mitgliedschaft zum Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss endet a) mit Ablauf der Funktionsperiode, b) mit dem Ausscheiden aus dem Landesverwaltungsgericht, c) mit der rechtskräftigen Verhängung einer…
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