(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.
(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet
a) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 K-DRG 1994),
b) mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand,
c) mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle des Landes durch die Landesregierung über Ansuchen des Landesverwaltungsrichters,
d) mit Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses, das die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Versetzung in den Ruhestand verhängt,
e) mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3).
(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist durch ein richterliches Erkenntnis des Dienst- und Disziplinarausschusses seines Amtes zu entheben, wenn
a) er die Ernennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 5 lit. a, b, d und e nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,
b) er schriftlich beim Präsidenten darum ansucht,
c) er entgegen einer Entscheidung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, dass eine Unvereinbarkeit nach § 3 Abs. 3 vorliegt, die entsprechende Tätigkeit weiterhin ausübt,
d) er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
e) zweimal aufeinander folgend in rechtskräftigen Dienstbeschreibungen festgestellt wurde, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
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