§ 19 § 19Tätigkeitsbericht
In Kraft seit 19. Dezember 2020
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen Bericht der Landesregierung und dem Landtag zu übermitteln sowie auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden