§ 51 Abschnitt IIIb Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
K-LVBG 1994
Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.
§ 94 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 94 § 94 Allgemeine Dienstpflichten
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