(1) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Abs. 2 bis 6 zu belehren.
(2) Der Vertragsbedienstete hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(3) Teilt der Vertragsbedienstete seine Vordienstzeiten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(4) Die Feststellung nach Abs. 2 und der Nachtrag zum Dienstvertrag sind dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf die Fristen der Abs. 5 und 6 nachweislich zu übermitteln.
(5) Nach der Übermittlung (Abs. 4) ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten das Ergebnis seiner Überprüfung binnen sechs Monaten zu übermitteln. Nach dieser Übermittlung ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind.
(6) Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung nach Abs. 4 zulässig und hat durch erneute Übermittlung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 41b § 41bFeststellung des Vorrückungsstichtages
…§ 41b Feststellung des Vorrückungsstichtages (1) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über…
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