(1) In Gemeinden, in denen voraussichtlich eine große Anzahl der Wähler ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, darf eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt werden.
(2) Die Wahlbehörde für die Briefwahl besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Wahlbehörde für die Briefwahl und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Leiters der Wahlbehörde für die Briefwahl auch einen Stellvertreter zu bestellen.
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 9 § 9
…1) Die nach den § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 zu bestellenden Vertreter als Vorsitzende und Wahlleiter und die nach den § 6 Abs…
§ 3 § 3
…der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen, Mitglieder der Wahlbehörden auf Gemeindeebene (§ 5 und § 6) solche, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernisse nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. (4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde…
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