(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden, abgesehen von den Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und fliegenden Wahlkommissionen, vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung von Beisitzern ist eine der Anzahl der Beisitzer entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(3) Mitglieder der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen, Mitglieder der Wahlbehörden auf Gemeindeebene (§ 5 und § 6) solche, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernisse nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
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