(1) Die nach den § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 zu bestellenden Vertreter als Vorsitzende und Wahlleiter und die nach den § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 zu bestellenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
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