(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 31 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 31a § 31a
(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwalt…
§ 32 § 32
…1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 31a hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. (2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 38 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu…
§ 33 § 33
…bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach § 31a ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.…
§ 24 § 24
…Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 31a vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 23 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von…