(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 31a hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 38 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.
(3) (entfällt)
Anl. 6 K-LTWO · K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
Anl. 6 Artikel XXXIII
…XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages, 5. Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner. (2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene…