§ 2
Wahlkreise
Das Land Kärnten wird zum Zwecke der Wahl in den Landtag in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:
a) Wahlkreis 1; er umfaßt den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land.
b) Wahlkreis 2; er umfaßt den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan, den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt sowie den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg;
c) Wahlkreis 3; er umfaßt den Bereich der Stadt Villach und den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land;
d) Wahlkreis 4; er umfaßt den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor und den Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau sowie den Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 2
…§ 2 Wahlkreise Das Land Kärnten wird zum Zwecke der Wahl in den Landtag in folgende vier Wahlkreise eingeteilt: a) Wahlkreis 1; er umfaßt den Bereich der…
§ 41 § 41
…1) Die Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschläge) haben zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Wahlkreises (§ 2), für den der Wahlvorschlag eingebracht wird; 2. Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein…