(1) Die Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschläge) haben zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Wahlkreises (§ 2), für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;
2. Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
3. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der von den wahlwerbenden Parteien nominierten Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers. Diese Liste darf höchstens doppelt so viele Bewerber umfassen, wie im betreffenden Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen darf;
4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 45
…§ 45 Ergänzungsvorschläge Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur…
§ 44 § 44
…3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 40 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 41 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder…