(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezirkswahlbehörden obliegt dem Landeswahlleiter.
(2a) Wenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wird, obliegt die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Wahlbehörde für die Briefwahl dem Bezirkswahlleiter.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei (§ 10 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden Abs. 1, 2 und 5 sowie die § 3 Abs. 3, § 10, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, Abs. 4 und 5 sowie § 16 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 11 § 11
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen. (2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezirkswahlbehörden ob…
§ 10
…zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden beim Landeswahlleiter einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl…
§ 74 § 74
…Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag; b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs.4; c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen; d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; e) die Anzahl der übernommenen und an die…
§ 3 § 3
…Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. (5) Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.…