§ 69
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
§ 69
Tatsächliche Berichtigungen
(1) Wenn sich bei einer Beratung von Verhandlungsgegenständen oder während der Behandlung der Mitteilung des Einlaufes (§ 46 Abs 4 und 5) ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort meldet, hat ihm der Präsident unmittelbar vor der nächsten Worterteilung die Möglichkeit der Berichtigung einzuräumen.
(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort, so darf seine Redezeit fünf Minuten nicht überschreiten.
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