(1) Wenn sich bei einer Beratung von Verhandlungsgegenständen oder während der Behandlung der Mitteilung des Einlaufes (§ 46 Abs. 4 und 5) ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort meldet, hat ihm der Präsident unmittelbar vor der nächsten Worterteilung die Möglichkeit der Berichtigung einzuräumen.
(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort, so darf seine Redezeit fünf Minuten nicht überschreiten.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 69 § 69
…§ 69 Tatsächliche Berichtigungen (1) Wenn sich bei einer Beratung von Verhandlungsgegenständen oder während der Behandlung der Mitteilung des Einlaufes (§ 46 Abs. 4 und…
§ 52 § 52
…ihre Zuständigkeit nach der Referatseinteilung ergibt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG). (2) In der Aktuellen Stunde darf jeweils nur ein einziges – Landesinteressen wesentlich berührendes – Thema behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine…
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