(1) Nach der Fragestunde ist vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, unter Angabe des Themas beantragen; dies gilt nicht für Sitzungen des Landtages, für die im Arbeitsplan (§ 12 Abs. 3) die Abhaltung einer Europapolitischen Stunde (§ 52a) festgelegt ist, oder falls die Obleute der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten Einvernehmen über den Ausschluss der Aktuellen Stunde erzielt und dies dem Präsidenten mitgeteilt haben. Das Antragsrecht gemäß dem ersten Satz steht ausschließlich Mitgliedern des Landtages zu, die demjenigen Klub oder derjenigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, der oder die für die jeweilige Sitzung des Landtages nach dem Grundsatz gemäß Abs. 6 zum Zug kommt. Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Aktuellen Stunde teilzunehmen, wenn sich im Hinblick auf das Thema ihre Zuständigkeit nach der Referatseinteilung ergibt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).
(2) In der Aktuellen Stunde darf jeweils nur ein einziges – Landesinteressen wesentlich berührendes – Thema behandelt werden. Die Formulierung des Themas darf keine Wertungen enthalten.
(3) In der Aktuellen Stunde dürfen keine Anträge - ausgenommen Anträge nach §§ 69, 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2 und 3 sowie Anträge auf Unterbrechung der Sitzung - gestellt und keine sonstigen Beschlüsse des Landtages gefaßt werden.
(4) Anträge auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde dürfen frühestens nach Beendigung einer Landtagssitzung und nur für die nächste Sitzung des Landtages, falls im Arbeitsplan nicht die Abhaltung einer Europapolitischen Stunde festgelegt ist, gestellt werden. Anträge sind spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll, dem Präsidenten schriftlich zu übergeben; diese Frist gilt nicht für Anträge, die nach Abs. 6a abweichend vom Rotationsprinzip zu berücksichtigen sind. Anträge nach Abs. 1 können bis 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages zurückgezogen werden. In diese Fristen werden Tage nicht eingerechnet, in denen das Landtagsamt keinen Dienstbetrieb hat.
(5) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen der Abs. 1 und 4, so ist er vom Präsidenten den Antragstellern unverzüglich zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht. Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt, hat der Präsident den Antragstellern unverzüglich Gelegenheit einzuräumen, die Formulierung des Themas an dem der Aufforderung folgenden Tag, jedoch spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung, ohne Änderung in der Sache schriftlich zu verbessern; wenn dies innerhalb der gesetzten Frist unterbleibt, gilt der erste Satz entsprechend. Der Präsident hat gültige Anträge und ihre Zurückziehung sofort den Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, deren Mitglieder nicht Antragsteller sind, den Mitgliedern des Landtages, die keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, den Mitgliedern der Landesregierung und den vom Landtag gewählten Mitgliedern des Bundesrates zuzustellen.
(6) Für die Dauer der Gesetzgebungsperiode, beginnend mit der auf die erste Sitzung des Landtages folgenden Sitzung, ausgenommen Sitzungen, in denen nach Abs. 1 erster Satz die Aktuelle Stunde entfällt oder für die ein gültiger Antrag gemäß Abs. 6a vorliegt, bestimmt sich die Reihenfolge für die Ausübung des Antragsrechts gemäß Abs. 1 erster Satz nach der Stärke der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, gemessen nach der jeweils höheren Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder des Landtages, bei gleicher Stärke nach der höheren Zahl von Wählerstimmen, die bei der letzten Landtagswahl auf die jeweiligen wahlwerbenden Parteien (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1) entfallen sind; bei gleicher Stimmenstärke entscheidet das vom Präsidenten in einer Sitzung der Präsidialkonferenz zu ziehende Los über die Reihenfolge.
(6a) Sofern aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages, die die Einberufung des Landtages nach § 44 Abs. 2 verlangen, unter einem ein gültiger Antrag nach Abs. 1 gestellt wird, ist dieser abweichend vom Rotationsprinzip gemäß Abs. 6 jedenfalls zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Antragsteller demselben Klub oder derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören wie Mitglieder des Landtages, deren Antrag im betreffenden Jahr schon zweimal nach dem ersten Satz berücksichtigt worden ist.
(7) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einem Vertreter der Antragsteller als erstem Redner, sodann – gereiht nach der Stärke der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten – je einem Vertreter jener Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten, denen die Antragsteller nicht angehören, das Wort zu erteilen. Vor Beendigung der Aktuellen Stunde ist noch einem Vertreter der Antragsteller als letztem Redner Gelegenheit zu geben, das Wort zu nehmen. Das Wort als erster und letzter Redner ist jeweils einem Mitglied des Landtages vorbehalten. Für die sonstige Rednerliste gilt § 57 in gleicher Weise. Für Wortmeldungen der Mitglieder der Landesregierung gilt § 43 Abs. 6, für Wortmeldungen der Mitglieder des Bundesrates § 43 Abs. 6a.
(8) In der Aktuellen Stunde ist die Redezeit der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und der vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates mit jeweils fünf Minuten beschränkt.
(9) Die Aktuelle Stunde soll 60 Minuten dauern und so gestaltet sein, daß auf die Redezeit der Abgeordneten 50 Minuten entfallen. Überschreitet die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung zehn Minuten, verlängert sich die Aktuelle Stunde im Ausmaß der Überschreitung. Hat eine Aktuelle Stunde 90 Minuten gedauert, so darf keinem weiteren Redner – ausgenommen dem letzten Redner nach Abs. 7 zweiter Satz sowie zu Anträgen nach § 69 – das Wort erteilt werden.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 52 § 52
…§ 52 Aktuelle Stunde (1) Nach der Fragestunde ist vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben…
§ 48 § 48
…1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist - unbeschadet des § 52 - eine Fragestunde abzuhalten. Der Präsident kann Ausnahmen nach Anhören der Präsidialkonferenz zulassen. (2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht…
§ 46 § 46
…für eröffnet zu erklären und, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, die Beschlußfähigkeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 K-LVG) festzustellen sowie Verhinderungen (§ 6) bekanntzugeben. Darauf haben vor Eingehen in die Tagesordnung die Fragestunde und nach § 52 die Aktuelle Stunde…
§ 24 § 24
…begründen. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung kann sich das befragte Mitglied der Landesregierung im Verhinderungsfall, sofern es nicht durch ein Ersatzmitglied gemäß Art. 46 Abs. 4 K-LVG vertreten wird, durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen. (5) Über die Äußerung des befragten Mitgliedes der Landesregierung hat sofort eine Debatte stattzufinden…
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