§ 48 § 48
In Kraft seit 30. Juni 2017
Up-to-date
(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist - unbeschadet des § 52 - eine Fragestunde abzuhalten. Der Präsident kann Ausnahmen nach Anhören der Präsidialkonferenz zulassen.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 51 Abs. 1).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden