(1) Dem Ausschuss, in dessen Aufgabenbereich die Vorberatung des Landesvoranschlages fällt, obliegt die Erteilung der Zustimmung für eine überplanmäßige Mittelverwendung im Sinne des Art. 63 Abs. 8 Z 2 K-LVG.
(2) Der Obmann des Ausschusses ist verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zuweisung des Antrags der Landesregierung zusammentreten kann. Ferner hat der Obmann des Ausschusses den Antrag der Landesregierung jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 32 § 32
…§ 32 Ausschuss für überplanmäßige Mittelverwendungen bei Gefahr im Verzug (1) Dem Ausschuss, in dessen Aufgabenbereich die Vorberatung des Landesvoranschlages fällt, obliegt die Erteilung der Zustimmung für…
§ 81j § 81jVerarbeitung personenbezogener Daten
…Bezug auf die Niederschrift der Befragung durch einen Untersuchungsausschuss das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 32 bzw. § 37 Abs. 3 K-UAG mit der darin vorgesehenen Form der Bekanntgabe besteht, und 3. sämtliche Beschränkungen subjektiver Rechte Betroffener nur insoweit zur Anwendung gelangen, als die betreffende Beschränkung…
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