(1) Soweit für Zwecke der Gesetzgebung des Landes oder zur Wahrnehmung der parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind auf den Landtag und seine Teilorgane sowie die Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates § 3a Abs. 1 bis 3 und § 3b Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5 bis 7 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2025, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die verwiesenen Bestimmungen auch für die dem Landtag zugeleiteten Verhandlungsgegenstände gelten,
2. in Bezug auf die Niederschrift der Befragung durch einen Untersuchungsausschuss das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 32 bzw. § 37 Abs. 3 K-UAG mit der darin vorgesehenen Form der Bekanntgabe besteht, und
3. sämtliche Beschränkungen subjektiver Rechte Betroffener nur insoweit zur Anwendung gelangen, als die betreffende Beschränkung jeweils für Zwecke der Gesetzgebung des Landes oder zur Wahrnehmung der parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte geeignet und erforderlich ist.
(2) Für Verarbeitungsvorgänge gemäß Abs. 1 ist der Landtag Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 81j § 81jVerarbeitung personenbezogener Daten
…13. Abschnitt Schlußbestimmungen § 81j Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Soweit für Zwecke der Gesetzgebung des Landes oder zur Wahrnehmung der parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind auf…
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