Die Mitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, auf Aufforderung des Vorsitzenden vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.” (Art. 23 K-LVG)
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 3 § 3
…§ 3 Gelöbnis Die Mitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, auf Aufforderung des Vorsitzenden vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten…
§ 68a § 68a
…Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG); c) die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82); d) das Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Art. 69…
§ 31 § 31
…Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss) zu bilden. (2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt insbesondere: a) die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes; b) die Entscheidung über die Zulässigkeit 1. der Ausübung eines Berufes durch Mitglieder der Landesregierung…
§ 27a § 27a
…hievon unter Angabe der Gründe, der mit der Stelle verbundenen Bezüge und dem Nachweis, dass das Land an dem Unternehmen beteiligt ist, Anzeige zu erstatten. (3) Anzeigen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz hat der Präsident des Landtages sofort nach dem Einlangen dem Unvereinbarkeitsausschuss (§ 31) zuzuweisen. (4) Genehmigungen gemäß…
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