(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, ist ein eigener Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss) zu bilden.
(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;
b) die Entscheidung über die Zulässigkeit
1. der Ausübung eines Berufes durch Mitglieder der Landesregierung nach § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;
2. der Vergabe von Aufträgen nach § 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;
3. der Ausübung einer Tätigkeit nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes durch Mitglieder des Landtages;
c) die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des § 27a Abs. 4.
(3) Weiters obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach Art. 24a K-LVG.
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