(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten.
(2) Eine Anfrage muss die Bezeichnung des Anfragestellers und eine den Gegenstand bezeichnende Überschrift enthalten. Ferner hat sie die Unterschrift des Anfragestellers sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages zu tragen.
(3) § 22 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 22a § 22aAnfragen an den Präsidenten
…§ 22a Anfragen an den Präsidenten (1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten…
§ 23 § 23
…§ 23 Anfragebeantwortung (1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3) darf der Antrag gestellt werden, daß darüber sofort oder in der nächsten Sitzung eine Beratung stattfinden soll. Über einen derartigen Antrag hat…
§ 47 § 47
…die Debatte und die Abstimmung durchzuführen. (5a) Eingelangte schriftliche Antworten und schriftliche Begründungen der Nichtbeantwortung gemäß § 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3 sind als Anlage der amtlichen Niederschrift der folgenden Sitzung des Landtages anzuschließen. (6) Über die öffentlichen Verhandlungen des Landtages haben Bedienstete gemäß…
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