§ 23 § 23 — K-LTGO
(1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3) darf der Antrag gestellt werden, daß darüber sofort oder in der nächsten Sitzung eine Beratung stattfinden soll. Über einen derartigen Antrag hat der Landtag ohne Debatte zu entscheiden.
(2) Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage oder über die schriftliche Begründung ihrer Nichtbeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung zur Kenntnis oder nehme sie nicht zur Kenntnis.
§ 23 K-LTGO · K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 23 § 23
…§ 23 Anfragebeantwortung (1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22a Abs. 3…
§ 14 § 14
…5. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern, 6. Einsprüche des Bundes, 7. Ersuchen von Behörden im Zusammenhang mit Art. 24 K-LVG betreffend die Immunität von Mitgliedern des Landtages und des Bundesrates, 8. Anfragebeantwortungen (§ 23), Antworten auf Dringlichkeitsanfragen (§ 24), Begründungen der Nichtbeantwortung…
§ 24a § 24aEinsicht in Unterlagen der Landesregierung
…Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden Ferner ausgenommen sind Unterlagen, deren vorzeitiges Bekanntwerden wirtschaftlichen Interessen des Landes zuwiderläuft (Art. 67 Abs. 4 erster bis dritter Satz K-LVG). (2) Ein Mitglied des Landtages hat in einem Verlangen im Sinne des Abs. 1 Z 1 den bezughabenden Verhandlungsgegenstand des Landtages bekannt zu geben…
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