(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) sind – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – jeweils zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden schutzwürdigen Interesse der von der Diskriminierung betroffenen Person oder im überwiegenden sonstigen Interesse des Schutzes vor Diskriminierungen geboten ist.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden