§ 74 § 74Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Mai 2024
Up-to-date
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Vollziehung des § 63 Abs. 4 bis 7, des § 64, des § 68 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, des § 69, des § 71 sowie des § 72 Abs. 4 und 5 durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte ist im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Die Vollziehung des § 73 Abs. 2 ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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