(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach haben sich mit allen die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes zu befassen.
(2) Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach haben:
1. Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Frauenförderung im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Gleichbehandlungskommission weiterzuleiten, wenn deren Zuständigkeit gegeben ist;
2. der Gleichbehandlungskommission über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung zu berichten, sofern dies von einer Dienstnehmerin verlangt wird;
3. Personen, die von Diskriminierungen im Sinne des § 8 oder von Belästigungen im Sinne des § 13 betroffen sind, zu unterstützen und zu beraten, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von von Diskriminierungen betroffenen Personen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes sein soll;
4. Empfehlungen abzugeben und unabhängige Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß § 8 und dem Verbot der Belästigung gemäß § 13 durchzuführen, sofern nicht die Zuständigkeit von Organen oder Dienststellen des Bundes besteht, sowie unabhängige Berichte zu allen die Diskriminierung aus Gründen des § 1 berührenden Fragen zu veröffentlichen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots der Belästigung gemäß § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeuginnen zu vernehmen.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach und ihre Stellvertreterinnen sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Gleichbehandlungsbeauftragten als auch ihre Stellvertreterinnen verhindert, können die Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils eine fachkundige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
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