(1) Im Falle der Unterrepräsentation von Frauen oder Männern sind Bedienstete des unterrepräsentierten Geschlechts zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, unbeschadet des § 8 Abs. 4 so lange bevorzugt zuzulassen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird.
(2) Das männliche oder weibliche Geschlecht ist im Sinne des Abs. 1 unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der verwendeten Bediensteten
1. im Bereich des Landes in einer solchen Verwendung oder Funktion, oder
2. im Bereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes auf den jeweiligen Bereich nach § 41 Abs. 3 entfallenden Funktionen und unter sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4
weniger als 50 vH beträgt.
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