§ 21 § 21Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 4, nach § 8 Z 4 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 42 hat die Dienstnehmerin auf ihr Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.
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