(1) Die Einbringung eines Antrages zur Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission nach § 56 Abs. 1 bewirken die Hemmung der Fristen nach §§ 32 bis 34.
(2) Wird der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich
1. ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission oder
2. ein Schreiben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung der Verletzung eines Diskriminierungsverbotes nicht oder nicht mehr vorliegen,
zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Frist. Nach der Zustellung steht der Betroffenen zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht der Betroffenen nur diese Frist offen.
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