(1) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in deutscher Sprache und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union unentgeltlich bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht nur hinsichtlich von Informationen im Sinne des ersten Satzes, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Regelungszuständigkeit des Bundes fallen und umfasst insbesondere die in Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU ergangenen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung kann mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 oder Teilen hiervon die Gleichbehandlungsstelle betrauen.
Rückverweise
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 17 § 17Bereitstellung von Informationen im Bereichder Arbeitnehmerfreizügigkeit
(1) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in deutscher Sprache und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union unentgeltlich bereitges…
§ 39 § 39Nebenintervention
…Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es eine Betroffene verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenientin (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Betroffene, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 oder nach § 16 vor…
§ 62 § 62Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle
…vergleichbaren Kontaktstellen im Sinne der Z 2 sowie mit Informations- und Unterstützungsdiensten auf Ebene der Europäischen Union im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit; 5. unbeschadet des § 17, die Veröffentlichung von Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr…